Satzung Protect Animals With Us – PAWU e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Protect Animals With Us – PAWU.
(2) Er hat den Sitz in Velbert,
(3) Er soll in das Vereinsregister in schriftlicher Form eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein mit Sitz in Velbert, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und Aufklärung über
Tierschutzprobleme.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung verschiedener Tierheime in Deutschland und der Ukraine
z.B. Tier- & Naturschutzverein Niederberg e.V. , Tierschutzverein Menschen für
Tiere e. V (Deutschland), Sirius – Shelter for Homeless Animals / Kiew , Tierheim
„PIF“ Donetsk (Ukraine).
b) Unterstützung verschiedener Tierschutzprojekte in Deutschland und der Ukraine
z.B. Kastrationen, Umbaumaßnahmen, Tierrettungen von notleidenden Tieren,
Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen, Patenschaften
c) Vor- und Nachkontrollen für die Tiervermittlung von notleidenden Tieren.
d) Sammeln von Sach- und Geldspenden für den Tierschutz
e) Aufklärung findet z.B. bei Tierschutzveranstaltungen durch Gespräche oder Infoflyer statt.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine
Ziele unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung
einer Frist von 3 Monaten. Es gilt der Eingang beim Verein.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach
Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten
Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem
Schatzmeister.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und
die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 9 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur
Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines
Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach
Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich
gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden
zu unterzeichnen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind
3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung
bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl
der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des
geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen.
Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu
unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur
nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst
werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an gemeinnützige Vereine im Bereich
Tierschutz.5

§ 13 Liquidation des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung
beschließt etwas anderes.
Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß § 50 BGB erfolgt in dem Blatt,
welches das Amtsgericht für Bekanntmachungen bestimmt hat.

 

Die Satzung als PDF:

Satzung PAWU

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